Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 42

§ 42 – Fahreignungsseminar

(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. (3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: Einzelbaustein „Seminarüberblick“, normal normal teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung, normal normal teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung, normal normal Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe, normal normal Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“, normal normal tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten: a) Geschwindigkeit, normal normal b) Abstand, normal normal c) Vorfahrt und Abbiegen, normal normal d) Überholen, normal normal e) Ladung, normal normal f) Telefonieren im Fahrzeug, normal normal g) Alkohol und andere berauschende Mittel, normal normal h) Straftaten, normal normal normal alpha normal normal Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“ und normal normal Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeobachtung“. normal normal normal arabic (4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: Auswertung der Hausaufgaben, normal normal tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und normal normal Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsverantwortung“. normal normal normal arabic (5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden. (6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen. (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse, normal normal die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation, normal normal die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit, normal normal die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien, normal normal b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und normal normal c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte normal normal normal alpha und normal normal die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen“ und „Erprobung des neuen Zielverhaltens“. normal normal normal arabic (8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung, normal normal die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen, normal normal die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und normal normal die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit. normal normal normal arabic (9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden.

Kurz erklärt

  • Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilen: einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil.
  • Der verkehrspädagogische Teil vermittelt Wissen über Risikoverhalten, Gefahrenwahrnehmung und Selbstreflexion in zwei Modulen.
  • Modul 1 behandelt individuelle Fahrerkarrieren, Verkehrsregeln und Sicherheitsverantwortung, während Modul 2 sich mit Risikoverhalten und Unfallfolgen beschäftigt.
  • Der verkehrspsychologische Teil besteht aus zwei Sitzungen, die auf Verhaltensanalyse und Lösungsstrategien fokussiert sind.
  • Zwischen den Modulen und Sitzungen müssen bestimmte Zeitabstände eingehalten werden, um den Lernprozess zu unterstützen.